BayObLG - Urteil vom 16.10.1995
4 St RR 186/95
Normen:
StGB § 240 Abs. 1 ; VersammlG § 21 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 167
MDR 1996, 409

BayObLG - Urteil vom 16.10.1995 (4 St RR 186/95) - DRsp Nr. 1996/21723

BayObLG, Urteil vom 16.10.1995 - Aktenzeichen 4 St RR 186/95

DRsp Nr. 1996/21723

»Gewalt im Sinn des § 240 Abs. 1 StGB wird angewandt, wenn eine Straße durch in mehreren Reihen zum Teil eingehakt sitzende Demonstranten für Fußgänger blockiert und dadurch ein angemeldeter Demonstrationszug für zehn Minuten zum Halten gezwungen wird. Ein solches Verhalten stellt auch eine grobe Störung eines Aufzugs im Sinn des § 21 VersammlG dar.«

Normenkette:

StGB § 240 Abs. 1 ; VersammlG § 21 ;

Tatbestand:

Die Partei "Die Republikaner" veranstaltete am 16.11.1991 auf dem St. Jakobsplatz in München eine angemeldete Versammlung. Daran sollte sich um 12.00 Uhr ein ebenfalls angemeldeter Aufzug anschließen. Die Angeklagte hoffte, daß es ihr mit anderen gelingen werde, die Kundgebung der Republikaner zu verhindern. Das gelang nicht, weil nur wenige der Angeklagten Gleichgesinnte erschienen waren.