BayObLG - Urteil vom 19.01.1990 (RReg 1 St 341/89) - DRsp Nr. 1998/9976
BayObLG, Urteil vom 19.01.1990 - Aktenzeichen RReg 1 St 341/89
DRsp Nr. 1998/9976
Eine Vorsatztat nach § 316StGB ist nur gegeben, wenn sich der Täter bei der Ausführung der Fahrt seiner Fahruntüchtigkeit bewußt ist oder doch mit ihr rechnet und sie in Kauf nimmt, nicht hingegen bereits dann, wenn der Täter zu irgend einem Zeitpunkt bereit war, später den Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich zu verwirklichen.