I. Das Schöffengericht bei dem Amtsgericht Augsburg hat die Angeklagte am 6.6.1995 wegen gemeinschaftlicher Nötigung und Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte, zulässige Revision der Angeklagten (§ 335 StPO) erweist sich als unbegründet.
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