BayObLG - Urteil vom 23.11.1995
5 St RR 122/95
Normen:
StGB §§ 125a, 240;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 204
NStZ-RR 1996, 101
Vorinstanzen:
AG Augsburg,

BayObLG - Urteil vom 23.11.1995 (5 St RR 122/95) - DRsp Nr. 1996/21707

BayObLG, Urteil vom 23.11.1995 - Aktenzeichen 5 St RR 122/95

DRsp Nr. 1996/21707

1. Zur Nötigung durch Straßenblockaden nach der Entscheidung des BVerfG vom 10.1.1995 - DRsp-ROM Nr. 1995/3323 -. 2. Zum besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs außerhalb der Regelbeispiele.

Normenkette:

StGB §§ 125a, 240;

Gründe:

I. Das Schöffengericht bei dem Amtsgericht Augsburg hat die Angeklagte am 6.6.1995 wegen gemeinschaftlicher Nötigung und Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte, zulässige Revision der Angeklagten (§ 335 StPO) erweist sich als unbegründet.