BVerfG - Beschluss vom 22.03.2022
1 BvR 618/22
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1; BGB § 1896;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 815
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 03.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 42 XVII 19503
AG Pinneberg, vom 07.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 42 XVII 19503

Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen fehlender Anhörung eines Betroffenen

BVerfG, Beschluss vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 618/22

DRsp Nr. 2022/5143

Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen fehlender Anhörung eines Betroffenen

Tenor

1.

Die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Pinneberg vom 7. Februar 2022 - 42 XVII 19503 - wird bis zur Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.

2.

Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1; BGB § 1896;

[Gründe]

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens im Rahmen eines den Beschwerdeführer betreffenden Betreuungsverfahrens beauftragt wurde.