OVG Sachsen - Beschluss vom 04.06.2010
3 A 295/08
Normen:
StVO § 42 Abs. 3; StVO § 45 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 3; FStrG § 5;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1315/05

Bebauung im Bereich einer in stadteinwärtiger Richtung aufgestellten Ortstafel als geschlossene Ortschaft im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ortstafel - Zeichen 310

OVG Sachsen, Beschluss vom 04.06.2010 - Aktenzeichen 3 A 295/08

DRsp Nr. 2010/12648

Bebauung im Bereich einer in stadteinwärtiger Richtung aufgestellten Ortstafel als geschlossene Ortschaft im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ortstafel - Zeichen 310

1. Zur Bejahung einer geschlossenen Ortschaft kommt es - wie im Straßenrecht - auch im Straßenverkehrsrecht auf eine Verknüpfung mit dem innerörtlichen Verkehr an.2. Innerörtlicher Verkehr ist nicht nur durch querende Fußgänger und Radfahrer, spielende Kinder, aus Grundstücksein- und -ausfahrten ein- und abbiegende Fahrzeuge, Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs sowie auf der Fahrbahn parkende Fahrzeuge geprägt, sondern umfasst auch die Verkehrslage eines im ebenerdigen Kreuzungsbereich befindlichen Unfall- und Rückstauschwerpunkts, der sich in stadteinwärtiger Richtung in einem Abstand von ca. 700 m hinter einer Zufahrt von einer als Innerortstraße fungierenden Straße befindet.3. Die Straßenverkehrsbehörde ist nicht verpflichtet, Anfang und Ende einer Ortschaft "metergenau" festzulegen.