BayObLG - Beschluß vom 30.07.1987
RReg 1 St 142/87
Normen:
StGB § 230 ; StPO § 267 Abs. 1 Satz 3, § 337 ; StVO § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4 Satz 2;
Fundstellen:
VRS 73, 382
ZfS 1987, 379
Vorinstanzen:
LG München I,

Befahren eines in Fahrtrichtung linken Radwegs durch einen Radfahrer unter vorsätzlichem Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO

BayObLG, Beschluß vom 30.07.1987 - Aktenzeichen RReg 1 St 142/87

DRsp Nr. 1998/9718

Befahren eines in Fahrtrichtung linken Radwegs durch einen Radfahrer unter vorsätzlichem Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO

»1. Befährt ein Radfahrer unter vorsätzlichem Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO den in seiner Fahrtrichtung linken Radweg, ist dies für einen Unfall mit einem entgegenkommenden Radfahrer und dessen Verletzung ursächlich.2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt aber voraus, daß der Unfall für ihn als Folge seines verkehrswidrigen Verhaltens auch voraussehbar war, so z.B. wenn der Radweg wegen seiner geringen Breite nicht für eine gefahrlose Begegnung zweier Radfahrer ausreicht.3. Ein sachlich-rechtlicher Mangel kann auch vorliegen, wenn zwischen den schriftlichen Urteilsgründen und einer darin in Bezug genommen Skizze ein Widerspruch besteht.«

Normenkette:

StGB § 230 ; StPO § 267 Abs. 1 Satz 3, § 337 ;