OVG Niedersachsen - Beschluss vom 06.04.2010
12 ME 30/10
Normen:
FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4; StVG § 3 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 153/09

Begehren vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassene Feststellung der Nichtberechtigung eines Inhabers einer ungarischen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in der BRD; Berechtigung eines Inhabers einer ungarischen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in der BRD bei Erteilung der dem Führerschein zugrunde liegenden russischen Fahrerlaubnis während einer Sperrfrist

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.04.2010 - Aktenzeichen 12 ME 30/10

DRsp Nr. 2011/81

Begehren vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassene Feststellung der Nichtberechtigung eines Inhabers einer ungarischen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in der BRD; Berechtigung eines Inhabers einer ungarischen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in der BRD bei Erteilung der dem Führerschein zugrunde liegenden russischen Fahrerlaubnis während einer Sperrfrist

1. In der Rechtsprechung sowohl der nationalen Gerichte wie des EuGH ist geklärt, dass es für die Anerkennung der Gültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung ankommt und ein während des Laufs einer in der Bundesrepublik Deutschland strafgerichtlich verhängten Fahrerlaubnisfrist in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellter EU-Führerschein auch nicht dadurch wirksam wird, dass die Sperrfrist abläuft.2. Wenn ein in einem Drittstaat erteilter Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat in einen Führerschein nach EG-Muster umgetauscht wird, dürfte Erteilung der Fahrerlaubnis i.S.d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV nicht der Umtausch, sondern die Erteilung der Fahrerlaubnis in dem Drittstaat sein.