BGH - Urteil vom 15.12.2017
V ZR 275/16
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2018, 860
MietRB 2018, 142
NZM 2018, 909
ZMR 2018, 529
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 215 C 169/15
LG Köln, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 57/16

Beginn der für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Zeitspanne bei Auslösung eines neuen Unterlassungsanspruchs durch eine Störung des Eigentums; Voraussetzung für die Verwirkung eines Rechts; Zweckwidrige Nutzung der Teileigentumseinheit

BGH, Urteil vom 15.12.2017 - Aktenzeichen V ZR 275/16

DRsp Nr. 2018/3865

Beginn der für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Zeitspanne bei Auslösung eines neuen Unterlassungsanspruchs durch eine Störung des Eigentums; Voraussetzung für die Verwirkung eines Rechts; Zweckwidrige Nutzung der Teileigentumseinheit

WEG § 15 Abs. 3 a) Wird durch eine Störung des Eigentums ein neuer Unterlassungsanspruch ausgelöst, ist für den Beginn der für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Zeitspanne in der Regel auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen.b) Eine Verwirkung eines Rechts kommt nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete aufgrund eines Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird. Die bloße Untätigkeit des Berechtigten über einen längeren Zeitraum hinweg ist nicht ausreichend.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Oktober 2016 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3;

Tatbestand