OLG Köln - Urteil vom 20.10.2015
1 RVs 133/15
Normen:
StVG § 25; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Beginn der Verbotsfrist nach Verhängung eines Fahrverbots bei Verlust des Führerscheins

OLG Köln, Urteil vom 20.10.2015 - Aktenzeichen 1 RVs 133/15

DRsp Nr. 2016/8554

Beginn der Verbotsfrist nach Verhängung eines Fahrverbots bei Verlust des Führerscheins

Wurde gegen den Betroffenen rechtskräftig ein Fahrverbot verhängt und meldet dieser in der Folge den Verlust seines Führerscheins, so dass dieser nicht in amtliche Verwahrung genommen werden kann, so beginnt die Verbotsfrist ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Verlustanzeige.

Tenor

Die Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

StVG § 25; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht F hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,-- € verurteilt. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hat ihn das Landgericht freigesprochen.

Die Berufungsstrafkammer hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

"Die Staatsanwaltschaft Bonn hat dem Angeklagten vorgeworfen, am 29.04.2014 gegen 10:40 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW unter anderem die Ler Straße in F befahren zu haben. Zum Führen des Fahrzeuges sei er, wie ihm bekannt gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt gewesen, weil gegen ihn zur Tatzeit ein von der Freien Hansestadt C gemäß § 25 StVG verhängtes Fahrverbot bestanden habe.