OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.06.2017
I - 7 U 78/16
Normen:
EMRK Art. 14; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 3a; BGB § 1600d Abs. 4; BGB § 1934a; BGB § 1934b; BGB § 2315;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 395
MDR 2017, 1370
ZEV 2017, 717
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 284/15

Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen eines Abkömmlings bei nicht festgestellter Vaterschaft des Erblassers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2017 - Aktenzeichen I - 7 U 78/16

DRsp Nr. 2017/15729

Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen eines Abkömmlings bei nicht festgestellter Vaterschaft des Erblassers

Die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist erbrechtlicher Ansprüche gem. § 199 Abs. 3a BGB a.F. begann mit dem Ableben des Erblassers und im Falle, dass die Vaterschaft des Pflichtteilsberechtigten noch nicht festgestellt war, nicht erst mit deren Feststellung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - 5 O 284/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EMRK Art. 14; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 3a; BGB § 1600d Abs. 4; BGB § 1934a; BGB § 1934b; BGB § 2315;

[Gründe]

I.

Die Klägerin macht gegen den beklagten Testamentsvollstrecker im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils geltend.

1. a) b) c) d) 2. 3.