SchlHOLG - Beschluss vom 09.08.2022
7 U 90/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 852 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1;

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unfallbedingter SpätschädenRechtsfolgen von Zahlungen aufgrund eines Abfindungsvergleichs hinsichtlich der Verjährung

SchlHOLG, Beschluss vom 09.08.2022 - Aktenzeichen 7 U 90/22

DRsp Nr. 2022/17639

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unfallbedingter Spätschäden Rechtsfolgen von Zahlungen aufgrund eines Abfindungsvergleichs hinsichtlich der Verjährung

1. Für den Verjährungsbeginn von unfallbedingten Spätschäden ist der Zeitpunkt maßgebend, ab dem sich die Verletzungsfolge als derart naheliegend darstellt, dass sie im Rahmen einer Feststellungsklage hätte geltend gemacht werden können. Die Erkennbarkeit der Verletzungsfolgen beurteilt sich dabei nicht nach der subjektiven Sicht des Geschädigten, sondern allein nach objektiven Gesichtspunkten, d. h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines medizinisch Sachkundigen.2. Das Risiko einer Rezidivbildung von hypertrophen Ossifikationen nach einer operativen Materialentfernung im Oberschenkel ist spätestens nach der erstmaligen operativen Resektion der Ossifikation erkennbar, wenn in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das "hohe Risiko einer Rezidivbildung" hingewiesen wurde. Bei einer unfallbedingt erfolgten operativen Verblockung der HWS-Fraktur muss der Geschädigte immer mit dem Spätfolgenrisiko einer Arthrose im Operationsbereich rechnen.3. Die Zahlung aufgrund eines Abfindungsvergleichs stellt ein deklaratorisches Anerkenntnis i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar mit der Folge des Neubeginns der Verjährung.