BGH - Urteil vom 26.09.1995
VI ZR 245/94
Normen:
BGB § 843 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 843 Abs. 1 Verdienstausfall 5
DAR 1996, 14
DRsp I(147)312c (Ls)
ES Kfz-Schaden L-1/53
MDR 1995, 1218
NJ 1996, 144
NJW 1995, 3313
NZV 1995, 480
RAnB 1996, 31 (Ls)
SP 1995, 398
VRS 90, 332
VerkMitt 1996, 34
VersR 1995, 1447
ZfS 1995, 451
r+s 1995, 458
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Neubrandenburg,

Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz von Erwerbsschäden

BGH, Urteil vom 26.09.1995 - Aktenzeichen VI ZR 245/94

DRsp Nr. 1995/10080

Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz von Erwerbsschäden

»Die Vollendung des 65. Lebensjahres als Zeitpunkt für die Begrenzung der Verdienstausfallrente eines nicht selbständigen Tätigen ist auch bei Frauen maßgebend. Das gilt auch für Bewohnerinnen der ehemaligen DDR, soweit deren Altersrente erst nach dem 31.12.1996 beginnt.«

Normenkette:

BGB § 843 ;

Tatbestand:

Die am 12. März 1937 geborene Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 8. November 1991, durch den sie verletzt und dauernd arbeitsunfähig geworden ist. Vor dem Unfall war die Klägerin bei der Deutschen Reichsbahn angestellt. Seit dem 1. September 1992 erhält sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Das Landgericht hat der Klägerin neben einem materiellen Schadensbetrag von 8.732,59 DM ein Teilschmerzensgeld von 20.000 DM zuerkannt und die Schmerzensgeldklage im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller künftigen materiellen Schäden festgestellt. Die Berufung der Beklagten hatte im wesentlichen keinen Erfolg. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr neben einem Schmerzensgeld von 40.000 DM und einem Schadensbetrag von 14.024,85 DM eine Verdienstausfallrente von monatlich 716,39 DM ab März 1994 zugesprochen.