BGH - Urteil vom 21.01.1987
IVa ZR 129/85
Normen:
AUB § 3 Nr. 4;
Fundstellen:
BGHR AVB Unfallversicherung (AUB) § 3 Nr. 4 Fahruntüchtigkeit 1
BGHR AVB Unfallversicherung (AUB) § 3 Nr. 4 Fahruntüchtigkeit 2
DRsp II(230)103b
JZ 1987, 527
MDR 1987, 565
NJW 1987, 1826
VRS 72, 434
VersR 1987, 1006
Vorinstanzen:
OLG Hamm, OLG Hamm,
LG Münster,

Begriff der absoluten Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten

BGH, Urteil vom 21.01.1987 - Aktenzeichen IVa ZR 129/85

DRsp Nr. 1992/3337

Begriff der absoluten Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten

»In versicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von Radfahrern bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,7 % anzunehmen.«

Normenkette:

AUB § 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Beklagte ihm aus einem Unfallversicherungsvertrag Versicherungsschutz wegen eines erlittenen Verkehrsunfalles zu gewähren hat.

Am Abend des 1. Mai 1981 nahm der Kläger mit einer Gruppe von Radfahrern an einer "Maifahrt" teil. Gegen 19.00 Uhr wurde er auf einer Kreisstraße außerhalb geschlossener Ortschaften von einem PKW-Fahrer angefahren. Der Autofahrer hatte die Radfahrer überholen wollen. Er war dabei auf der für ihn und die übrigen Radfahrer linken Fahrspur mit dem dort ca. 40 cm zum rechten Fahrbahnrand der Gegenspur entfernten Kläger frontal zusammengestoßen. Bei dem Unfall wurde der Kläger schwer verletzt. Eine ihm um 20.15 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,5 %o.

Der Kläger behauptet: Er habe, nachdem er anfänglich seinen Begleitern vorausgefahren sei, die Fahrbahnseite gewechselt und sei der Gruppe eine Wegstrecke zurück entgegengefahren. Der Autofahrer habe ihn übersehen und sei beim Überholen der Radfahrergruppe zu weit nach links geraten.