OLG Saarbrücken - Urteil vom 25.02.2015
5 U 31/14
Normen:
VVG § 172; VVG § 174;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 267/11

Begriff der Berufsunfähigkeit eines BeamtenEinstellung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung wegen Besserung des Gesundheitszustandes

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 5 U 31/14

DRsp Nr. 2016/12197

Begriff der Berufsunfähigkeit eines Beamten Einstellung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung wegen Besserung des Gesundheitszustandes

1. Zu den formellen Voraussetzungen einer Einstellungsmitteilung. 2. Zu den Anforderungen an ein lauteres Verhalten des Versicherungsnehmer im Nachprüfungsverfahren gehört, greift er die dem Anerkenntnis zugrunde liegende, auf seinen Darstellungen beruhende Annahme von Berufsunfähigkeit als möglicherweise falsch an, die Richtigkeit der ursprünglichen medizinischen Gutachten mit konkreten Argumenten in Zweifel zu ziehen und die Auswirkung angeblicher Fehler darzutun. 3. Die bloße Möglichkeit erneuter Verschlechterungen des gesundheitlichen Zustands nimmt einem Versicherer nicht das Recht, seine Leistungen einzustellen. 4. Infolge Krankheit ist ein beamteter Versicherungsnehmer auch dann weiter berufsunfähig, wenn er wegen seines Leidens vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist und keinen Anspruch auf Reaktivierung besitzt.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 12.06.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 267/11 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.