OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.02.2017
I-4 U 195/16
Normen:
VVG § 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.11.2016
LG Kleve, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 113/15

Begriff der Berufsunfähigkeit i.S. einer Beamten-Dienstunfähigkeitsklausel in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen I-4 U 195/16

DRsp Nr. 2018/1355

Begriff der Berufsunfähigkeit i.S. einer Beamten-Dienstunfähigkeitsklausel in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

1. Berufsunfähigkeit im Sinne einer Beamten-Dienstunfähigkeitsklausel setzt voraus, dass der Beamte ausschließlich infolge seines Gesundheitszustands wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes, in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Wird ein Beamter auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst entlassen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. 2. Dies gilt bei einer solchen Klausel auch dann, wenn der Beamte ohne seinen Antrag wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden wäre, da die allein gesundheitsbedingte Entlassung durch den Dienstherrn als formaler Verwaltungsakt Voraussetzung für eine Leistungspflicht des Versicherers ist.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 10.11.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.03.2017

2.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.326,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 1;

Gründe

1. 2. 3. 4.