OLG Hamm - Beschluss vom 21.04.2022
5 RVs 42/22
Normen:
StGB § 22; StGB § 23; StPO § 349 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 22.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ns 66/21

Begriff der Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGBGeringfügige Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens als KörperverletzungBegriff der körperlichen Misshandlung in § 223 StGBObjektivitätsmaßstab bei Betrachtung der Erheblichkeit der körperlichen BeeinträchtigungAnforderungen an Gefährdungsvorsatz nach § 315 Abs. 1 StGB

OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2022 - Aktenzeichen 5 RVs 42/22

DRsp Nr. 2022/7938

Begriff der Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB Geringfügige Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens als Körperverletzung Begriff der körperlichen Misshandlung in § 223 StGB Objektivitätsmaßstab bei Betrachtung der Erheblichkeit der körperlichen Beeinträchtigung Anforderungen an Gefährdungsvorsatz nach § 315 Abs. 1 StGB

1. Unter einer Gesundheitsbeschädigung i.S.v. § 223 StGB ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes zu verstehen. Diese muss über eine ganz geringfügige Einwirkung auf die körperliche Integrität hinausgehen. Regelmäßig ist eine bloße Rötung noch keine Gesundheitsbeschädigung.2. Die körperliche Misshandlung i.S.v. § 223 StGB ist ein übles, unangemessenes Behandeln, das das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens setzt nicht unbedingt das Zufügen eines Schmerzes voraus. Es darf sich aber nicht nur um eine ganz unerhebliche Einwirkung handeln. Die Beurteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei nach der Sicht eines objektiven Betrachters - nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen - und richtet sich insbesondere nach Dauer und Intensität der störenden Beeinträchtigung.