BGH, Urteil vom 23.01.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 128/83
DRsp Nr. 1992/4539
Begriff der groben Fahrlässigkeit
»Grobe Fahrlässigkeit setzt auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden voraus.Die entsprechende Anwendung von § 827BGB enthebt den Versicherer nicht der ihm nach § 61VVG obliegenden Beweislast auch für die subjektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit.«