OLG Hamm - Beschluss vom 21.09.2017
3 RVs 28/17
Normen:
StGB § 315c; StGB § 47 Abs. 1; StGB § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ds 80/16

Begriff der Sachen von besonderem Wert im Sinne von § 315 C Abs. 1 StGBStrafschärfende Berücksichtigung der fehlenden Bereitschaft zur SchadenswiedergutmachungVoraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB

OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 3 RVs 28/17

DRsp Nr. 2018/784

Begriff der Sachen von besonderem Wert im Sinne von § 315 C Abs. 1 StGB Strafschärfende Berücksichtigung der fehlenden Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB

1. Die Gefährdung eines vom Täter geführten, ihm aber nicht gehörenden Fahrzeugs fällt nicht in den Schutzbereich des § 315 c StGB; dies gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten geführt wird. 2. Die fehlende Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung kann allenfalls dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn festgestellt ist, dass der Täter hierzu wirtschaftlich überhaupt in der Lage ist. 3. Allein dass der Angeklagte mehrfach vorbestraft ist, macht eine Freiheitsstrafe nicht unerlässlich im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden ist, und im Rechtsfolgenausspruch insgesamt, jeweils mit den zugrundeliegenden Feststellungen, aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 315c; StGB § 47 Abs. 1; StGB § 46 Abs. 1;

Gründe

I.