OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.01.2004
3 Ss 273/03
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a ;

Begriff der Vorfahrtsverletzung; Nichtbefolgen der Wechsellichtzeichen einer Lichtzeichenanlage; Begriff der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2004 - Aktenzeichen 3 Ss 273/03

DRsp Nr. 2006/28315

Begriff der Vorfahrtsverletzung; Nichtbefolgen der Wechsellichtzeichen einer Lichtzeichenanlage; Begriff der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit

»1. Ein besonders schwerwiegender Verkehrsverstoß im Sinne grober Verkehrswidrigkeit gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB kann nicht allein aus einer Vorfahrtsverletzung unter Missachtung der Lichtzeichen einer Lichtzeichenanlage hergeleitet werden. 2. Bei einem Rotlichtverstoß ist das Merkmal der Rücksichtslosigkeit eng auszulegen.«

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Strafrichter - K. verurteilte den Angeklagten - nach vorausgegangenem, von jenem angefochtenem Strafbefehl vom 19.05.2003 - mit Urteil vom 25.08.2003 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen, §§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 Nr. 2, 229, 230 Abs. 1 StGB, zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 5. Zugleich entzog es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und verhängte für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von weiteren drei Monaten.