I. Das Amtsgericht - Strafrichter - K. verurteilte den Angeklagten - nach vorausgegangenem, von jenem angefochtenem Strafbefehl vom 19.05.2003 - mit Urteil vom 25.08.2003 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen, §§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 Nr. 2, 229, 230 Abs. 1 StGB, zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 5. Zugleich entzog es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und verhängte für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von weiteren drei Monaten.
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