OLG Hamburg - Beschluss vom 28.12.2015
2 - 86/15 (RB)
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 327a - 94/15 - 2410 JsOWi 456/15

Begriff des Benutzens eines Mobiltelefons als Fahrzeugführer umfasst auch die Nutzung der Kamerafunktion

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015 - Aktenzeichen 2 - 86/15 (RB) - Aktenzeichen 3 Ss 155/15 OWi

DRsp Nr. 2016/704

Begriff des Benutzens eines Mobiltelefons als Fahrzeugführer umfasst auch die Nutzung der Kamerafunktion

Der Begriff des Benutzens (§ 23 Abs. 1 a StVO) umfasst auch die Nutzung der Kamerafunktion eines Mobiltelefons.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Abteilung 327a, vom 22. September 2015 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a;

Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde vom 28. Mai 2015 ist gegen den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr eine Geldbuße von 60 Euro festgesetzt worden. Auf den dagegen eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Hamburg-Altona mit Urteil vom 22. September 2015 gegen ihn wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs auf eine Geldbuße von 60 Euro erkannt.

Hiergegen hat der Betroffenen mit am 29. September 2015 eingegangenem Verteidigerschriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt bzw. deren Zulassung beantragt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.