KG - Beschluss vom 18.11.2020
3 Ws (B) 240/20 - 122 Ss 103/20
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 5324/20

Begriff des elektronischen Geräts i.S. von § 23 Abs. 1a StVO

KG, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 240/20 - 122 Ss 103/20

DRsp Nr. 2020/18108

Begriff des elektronischen Geräts i.S. von § 23 Abs. 1a StVO

1. Wer es unterlässt, eine zum Wohnen dienende Einrichtung zu beseitigen, erfüllt im Geltungsbereich der LSchVO 1992/1 des Bezirksamtes Spandau von Berlin den Bußgeldtatbestand von § 6 Abs. 1 dieser Verordnung. 2. Das Bestimmtheitsgebot erfordert es, § 6 Abs. 1 LSchVO 1992/1 eng auszulegen. 3. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 LSchVO 1992/1 setzt eine Handlung voraus, die nach ihrem Unrechtsgehalt und dem äußeren Erscheinungsbild einer der in § 6 Abs. 2 LSchVO 1992/1 genannten Tathandlungen vergleichbar ist.

1. Auf den Antrag des Betroffenen wird seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts T. vom 24. Juli 2020 zugelassen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.

3. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a;

Gründe:

I.