KG - Beschluss vom 29.09.2015
6 U 185/13
Normen:
VVG § 1 S. 1; VHB 2006 § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 251/12

Begriff des Hausrats in der Hausratversicherung

KG, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen 6 U 185/13

DRsp Nr. 2017/5608

Begriff des Hausrats in der Hausratversicherung

Gehören nach den Bedingungen der Hausratversicherung zum Hausrat alle Sachen, die "dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen", sind Sachen, die der Versicherungsnehmer schon gar nicht für den eigenen Haushalt erwirbt, nicht versichert, auch wenn er sie nicht mit Gewinnerzielung weiter veräußern wollte, sondern mit dem Geld Dritter für diese erworben hat und seitdem in einem Kellerraum lagert.

hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 16. August 2013 beraten und beabsichtigt im Ergebnis dieser Beratung, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; VHB 2006 § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540, 313 a ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Die Berufung kann gemäß § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder dass gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.