1.
Der Senat weist die Parteien nach Vorberatung auf Folgendes hin:
a) Es ist beabsichtigt, die Berufung vom 29. April 2015, soweit sie vom Kläger zu 2. geführt wird, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt an einer dem § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung, denn der Kläger zu 2. setzt sich mit der Begründung des Landgerichts, seine Klage sei bereits deshalb abzuweisen, weil ihm aufgrund der Tatsache, dass nur die Klägerin zu 1. Versicherungsnehmerin sei, die Aktivlegitimation fehle, nicht auseinander.
b) Im Übrigen ist beabsichtigt, die Berufung, soweit von der Klägerin zu 1. geführt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht die Klage der Klägerin zu 1. auf Leistungen aus der Wohngebäude- und Hausratversicherung abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Berufungsangriffe greifen nicht durch.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|