KG - Beschluss vom 03.09.2015
6 U 69/15
Normen:
VVG § 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 149/14

Begriff des Überschwemmungsschadens in der Gebäudeversicherung

KG, Beschluss vom 03.09.2015 - Aktenzeichen 6 U 69/15

DRsp Nr. 2017/5613

Begriff des Überschwemmungsschadens in der Gebäudeversicherung

Die "Überflutung" des Kellers nach Volllaufen des Kellerlichtschachtes infolge Starkregens und nicht ausreichender Aufnahmefähigkeit des das Gebäude umgebenden Bodens stellt keinen Überschwemmungsschaden dar.

Die Berufung der Kläger gegen das am 27. Februar 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -23 O 149/14- wird, soweit sie vom Kläger zu 2. geführt wird, als unzulässig verworfen und, soweit sie von der Klägerin zu 1. geführt wird, zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens bei einem Berufungswert von 18.612,89 EUR je zur Hälfte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger zu 2. darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren Leistungen aus einer zwischen der Klägerin zu 2. und der Beklagten im Jahr 2010 abgeschlossenen gebündelten Wohngebäude-, Hausrat und Haftpflichtversicherung wegen eines im Juni 2013 im Keller des versicherten Einfamilienhauses I### # in ### Berlin eingetretenen Wasserschadens.