BGH - Urteil vom 05.11.1997
IV ZR 1/97
Normen:
AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 12 Abs. 1 II e, § 13 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1998, 290
BGHR AVB Kraftfahrtvers. § 12 Abs. 1 Nr. IIe Unfallschaden 1
BGHR AVB Kraftfahrtvers. § 13 Abs. 5 Sachverständigenkosten 1
DAR 1998, 310
DRsp II(229)271a
DRsp II(229)272c
MDR 1998, 213
NJW-RR 1998, 315
NZV 1998, 111
SP 1998, 59
VRS 94, 333
VersR 1998, 179
ZfS 1998, 142
r+s 1998, 9
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 28.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 2337/96
LG Regensburg, vom 27.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 473/96

Begriff des Unfallschadens

BGH, Urteil vom 05.11.1997 - Aktenzeichen IV ZR 1/97

DRsp Nr. 1998/1107

Begriff des Unfallschadens

»1. Schäden, die nach dem Umkippen eines LKW durch das Aufschlagen auf den Boden entstehen, sind Unfallschäden und keine Betriebsschäden. 2. Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs gehören zu den erforderlichen Kosten der Wiederherstellung nach § 13 Abs. 5 AKB, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt.«

Normenkette:

AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 12 Abs. 1 II e, § 13 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die ein Tiefbauunternehmen betreibt, unterhielt bei der Beklagten für einen LKW eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 DM. Am 30. September 1995 stürzte der LKW beim Abkippen von Bauschutt auf einem Auffüllplatz um. Durch das Aufschlagen auf den Boden entstand am LKW ein Schaden in Höhe von 36.467,03 DM, den die Klägerin durch ein Gutachten feststellen ließ. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz des Fahrzeugschadens in Höhe von 35.467,03 DM und der Sachverständigenkosten von 1.095,50 DM.

Die Beklagte verweigert die Zahlung, weil ein nicht versicherter Betriebsschaden vorliege. Sie beruft sich auf § 12 Abs. 1 II e der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), der auszugsweise wie folgt lautet:

"(1) Die Fahrzeugversicherung umfaßt die Beschädigung, die Zerstörung ... des Fahrzeugs ...

II. in der Vollversicherung darüber hinaus: