Die Klägerin, die ein Tiefbauunternehmen betreibt, unterhielt bei der Beklagten für einen LKW eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 DM. Am 30. September 1995 stürzte der LKW beim Abkippen von Bauschutt auf einem Auffüllplatz um. Durch das Aufschlagen auf den Boden entstand am LKW ein Schaden in Höhe von 36.467,03 DM, den die Klägerin durch ein Gutachten feststellen ließ. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz des Fahrzeugschadens in Höhe von 35.467,03 DM und der Sachverständigenkosten von 1.095,50 DM.
Die Beklagte verweigert die Zahlung, weil ein nicht versicherter Betriebsschaden vorliege. Sie beruft sich auf §
"(1) Die Fahrzeugversicherung umfaßt die Beschädigung, die Zerstörung ... des Fahrzeugs ...
II. in der Vollversicherung darüber hinaus:
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