OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.01.2015
9 U 119/14
Normen:
VVG § 167; ZPO § 851c Abs. 1; BGB § 194 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 463/13

Begründetheit eines Änderungsverlangens hinsichtlich einer Kapitallebensversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 9 U 119/14

DRsp Nr. 2015/15958

Begründetheit eines Änderungsverlangens hinsichtlich einer Kapitallebensversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

1. § 167 S. 1 VVG begründet für den Versicherungsnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB) auf Abschluss eines Änderungsvertrages. 2. Der Pfändungsschutz gem. § 851c Abs. 1 ZPO greift erst dann ein, wenn sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 851c Ab. 1 ZPO vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals sämtliche Voraussetzungen vorliegen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bereits gepfändet sind. Der Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO greift nicht bereits ab Zugang des Umwandlungsverlangens beim Versicherer ein.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Streitwert in beiden Instanzen: bis 9.000 €

Normenkette:

VVG § 167; ZPO § 851c Abs. 1; BGB § 194 Abs. 1;

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts und der Berufungsanträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.11.2014 (GA 166) sowie auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II.