BGH - Beschluss vom 15.10.2019
VI ZR 377/18
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
DAR 2020, 312
DAR 2021, 318
MDR 2020, 115
NJW 2020, 393
VRS 2019, 113
VersR 2020, 441
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 372/16
OLG Köln, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 148/17

Behauptung der fehlenden Kenntnis eines Geschädigten eines Verkehrsunfalles von einem eventuellen Vorschaden und des Erwerbs des beschädigten Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand hinsichtlich der tatsächlichen Aufklärung; Ersatz materiellen Schadens nach einem Fahrzeugbrand in einer Tiefgarage

BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen VI ZR 377/18

DRsp Nr. 2019/16964

Behauptung der fehlenden Kenntnis eines Geschädigten eines Verkehrsunfalles von einem eventuellen Vorschaden und des Erwerbs des beschädigten Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand hinsichtlich der tatsächlichen Aufklärung; Ersatz materiellen Schadens nach einem Fahrzeugbrand in einer Tiefgarage

Behauptet der Geschädigte eines Verkehrsunfalles, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und den beschädigten Pkw in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann ihm nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. August 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 25.500 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 287;

Gründe

I.