OVG Sachsen - Beschluss vom 07.07.2015
3 B 118/15
Normen:
StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; StVG § 4 Abs. 8; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 709/14

Beibehaltung der Maßnahmestufe bei der Überführung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister in das Fahreignungs-Bewertungssystem; Vollzug des Wechsels von der Warn- und Erziehungsfunktion der Maßnahmestufen und Bonusregelungen hin zu einer bloßen Hinweisfunktion

OVG Sachsen, Beschluss vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 3 B 118/15

DRsp Nr. 2018/2717

Beibehaltung der Maßnahmestufe bei der Überführung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister in das Fahreignungs-Bewertungssystem; Vollzug des Wechsels von der Warn- und Erziehungsfunktion der Maßnahmestufen und Bonusregelungen hin zu einer bloßen Hinweisfunktion

1. Ist über den Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht entschieden worden, hat das Gericht seiner Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen.2. Der Fahrerlaubnisinhaber behält seine Maßnahmestufe bei der Überführung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister in das Fahreignungs-Bewertungssystem bei.3. Der Wechsel von der Warn- und Erziehungsfunktion der Maßnahmestufen und Bonusregelungen hin zu einer bloßen Hinweisfunktion ist vom Gesetzgeber erst mit Inkraftftreten des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I, S. 1802) zum 5. Dezember 2015 vollzogen worden.4. Der Wegfall der Warn- und Erziehungsfunktion verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. Februar 2015 - 2 L 709/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.