OLG Dresden - Urteil vom 19.04.2022
4 U 2416/21
Normen:
MB/KK § 8b Abs. 1; MB/KK § 8b Abs. 2; BGB § 306; VVG § 203 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1265
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2747/20

Beitragsanpassung für eine private Krankenversicherung und PflegeversicherungGesunkene LeistungsausgabenWirksamkeit von Versicherungsbedingungen

OLG Dresden, Urteil vom 19.04.2022 - Aktenzeichen 4 U 2416/21

DRsp Nr. 2022/7858

Beitragsanpassung für eine private Krankenversicherung und Pflegeversicherung Gesunkene Leistungsausgaben Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen

1. Eine Regelung in den AVB eines Krankenversicherers, die § 8b Abs. 1 MB/KK entspricht, ist nicht wegen Verstoßes gegen § 306 BGB unwirksam. 2. Eine Prämienerhöhung ist auch bei Absinken des in dem Begründungsschreiben genannten Faktors nicht ausgeschlossen, weil dieser lediglich die vollständige Neuberechnung der Prämie auslöst.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 07.10.2021 - 3 O 2747/20 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen trägt der Kläger.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 6.743,17 EUR festgesetzt.

Normenkette:

MB/KK § 8b Abs. 1; MB/KK § 8b Abs. 2; BGB § 306; VVG § 203 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 2;

Gründe:

I.