OLG Dresden - Urteil vom 09.08.2022
4 U 135/22
Normen:
BGB § 812; VVG § 203 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1; SGB XI § 143;
Fundstellen:
r+s 2022, 643
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2539/20

Beitragserhöhungen in einer privaten PflegezusatzversicherungPrivatrechtliche StreitigkeitKein Feststellungsinteresse bei fehlenden Rückerstattungsansprüchen

OLG Dresden, Urteil vom 09.08.2022 - Aktenzeichen 4 U 135/22

DRsp Nr. 2022/12539

Beitragserhöhungen in einer privaten Pflegezusatzversicherung Privatrechtliche Streitigkeit Kein Feststellungsinteresse bei fehlenden Rückerstattungsansprüchen

1. Streitigkeiten über Beitragserhöhungen in der privaten Pflegezusatzversicherung sind grundsätzlich privatrechtlich; anderes kann gelten, wenn die Beitragserhöhung vollständig durch Vorschriften des Sozialrechts eröffnet wird. 2. Eine Klage, mit der die Unwirksamkeit vergangener Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung festgestellt werden soll, ist mangels eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses unbegründet, wenn aus einer Feststellung keine Rückerstattungsansprüche mehr resultieren können. 3. Für eine auf der Grundlage von § 143 SGB XI ausgesprochene Beitragserhöhung in der privaten Pflegezusatzversicherung gelten die Begründungserfordernisse des § 203 VVG nicht.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16.12.2021 - 3 O 2539/20 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: