I.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§
1. Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe mit der Verwertung der durch Aussage des Polizeibeamten eingeführten Äußerung, die der Betroffene nach dem Anhalten gegenüber dem Polizeibeamten gemacht hat, gegen ein Verwertungsverbot verstoßen, genügt den Anforderungen des §
a) Zu der in Frage stehenden Situation werden in dem angefochtenen Urteil (Bl. 2 f.) folgende Feststellungen getroffen:
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