BGH - Beschluss vom 25.10.2022
VIII ZR 362/21
Normen:
BGB § 556d; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 167
Vorinstanzen:
AG Berlin-Kreuzberg, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 166/20
LG Berlin, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 66 S 135/21

Bemessen des Werts der Beschwer nach dem Interesse des beklagten Vermieters an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (hier: Begrenzung der Miethöhe)

BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 362/21

DRsp Nr. 2022/17104

Bemessen des Werts der Beschwer nach dem Interesse des beklagten Vermieters an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (hier: Begrenzung der Miethöhe)

Sind Klage und Widerklage wirtschaftlich identisch, findet im Hinblick auf die Berechnung der Beschwer eine Wertaddition nicht statt.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 66 - vom 4. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.230 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 556d; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen den beklagten Vermieter einen Anspruch wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend.