BGH - Urteil vom 06.12.2022
VI ZR 73/21
Normen:
BGB § 844 Abs. 3; StVG § 10 Abs. 3; ZPO § 287;
Fundstellen:
BGHZ 235, 254
DAR 2023, 434
FamRB 2023, 89
FamRZ 2023, 401
JZ 2023, 279
JZ 2023, 568
MDR 2023, 295
ZEV 2023, 471
r+s 2023, 182
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 108/19
SchlHOLG, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 149/20

Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung; Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers als maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung

BGH, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen VI ZR 73/21

DRsp Nr. 2023/1190

Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung; Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers als maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung

a) Die Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Er hat die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu bewerten und hierbei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Ähnlich wie beim Schmerzensgeld sind dabei sowohl der Ausgleichs- als auch der Genugtuungsgedanke in den Blick zu nehmen.b) Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten.