BGH - Urteil vom 17.09.2019
VI ZR 396/18
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2020, 21
DAR 2020, 306
MDR 2020, 27
NJW 2020, 236
VRS 2019, 57
VersR 2020, 44
r+s 2020, 50
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 102 C 108/17
LG Aachen, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 25/18

Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall; Richterliches Ermessen bei der Schadensschätzung; Rechtswidriges Übergehen eines Beweisangebots

BGH, Urteil vom 17.09.2019 - Aktenzeichen VI ZR 396/18

DRsp Nr. 2019/16437

Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall; Richterliches Ermessen bei der Schadensschätzung; Rechtswidriges Übergehen eines Beweisangebots

Zum Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO (hier: Berücksichtigung von sogenannten Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. September 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 1. April 2017 in Anspruch. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen Einstandspflicht dem Grunde nach außer Streit steht. Bei dem Unfall wurde das im Farbton "phantomschwarz Perleffekt" lackierte Fahrzeug des Klägers beschädigt.