OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.12.1999
1 Ws 1052/99
Normen:
StPO §§ 395 ff.; BRAGO §§ 95, 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 98, 365

Bemessung der Vergütung des Nebenklägervertreters

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.12.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 1052/99

DRsp Nr. 2000/2834

Bemessung der Vergütung des Nebenklägervertreters

»Die Tätigkeit des Nebenklägervertreters ist grundsätzlich nicht von geringerer Bedeutung als die des Verteidigers des Beschuldigten/Angeklagten. Dass er neben dem Staatsanwalt tätig wird, rechtfertigt es nicht, seine Vergütung zu kürzen.«

Normenkette:

StPO §§ 395 ff.; BRAGO §§ 95, 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO), der auch die der Nebenklägerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO), verworfen.

Die Rechtspflegerin hat aus den Gründen des Vorlagebeschlusses der Strafkammer vom 9. Dezember 1999 im Ergebnis zutreffend entschieden.

Der Senat sieht jedoch - auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, das allerdings zu keiner anderen Beurteilung führt - Veranlassung zu folgenden Hinweisen:

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