OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.12.2016
12 U 97/16
Normen:
VVG § 180; VVG § 182; Ziff. 2.1.2.2.2 AUB 2010;
Fundstellen:
r+s 2017, 602
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 06.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 95/14

Bemessung des Invaliditätsgrades in der privaten UnfallversicherungEintrittspflicht der privaten Unfallversicherung bei Mitwirkung vorbestehender Ursachen bei der Gesundheitsbeschädigung oder der Ausprägung der Unfallfolgen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2016 - Aktenzeichen 12 U 97/16

DRsp Nr. 2017/892

Bemessung des Invaliditätsgrades in der privaten Unfallversicherung Eintrittspflicht der privaten Unfallversicherung bei Mitwirkung vorbestehender Ursachen bei der Gesundheitsbeschädigung oder der Ausprägung der Unfallfolgen

1. In der privaten Unfallversicherung genießt der Versicherungsnehmer im Grundsatz auch dann Versicherungsschutz, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene besondere gesundheitliche Disposition verschlimmert werden; anders als im Sozialversicherungsrecht reichen im privaten Unfallversicherungsrecht grundsätzlich auch sogenannte "Gelegenheitsursachen" aus (Anschluss BGH VersR 2016, 1492).2. Die Bemessung des Invaliditätsgrades - hier: für die Schulter - hat sich auch außerhalb der Gliedertaxen an den vereinbarten Taxen zu orientieren und darf insbesondere nicht zu einem Wertungswiderspruch mit diesen führen (Fortführung BGH VersR 2015, 617; Anschluss OLG Hamm VersR 2008, 389; OLG Saarbrücken VersR 1997, 956).