VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.11.2015
10 S 2047/15
Normen:
GKG § 39; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2016, 177
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2765/15

Bemessung des Streitwerts für eine Mehrzahl von Betriebsfahrzeugen; Bestimmung des Streitwerts nach richterlichem Ermessen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 10 S 2047/15

DRsp Nr. 2015/20546

Bemessung des Streitwerts für eine Mehrzahl von Betriebsfahrzeugen; Bestimmung des Streitwerts nach richterlichem Ermessen

Bei der Bemessung des Streitwerts für eine Mehrzahl von Betriebsfahrzeugen ist ein "Mengenrabatt" gestaffelt nach Zehnergruppen nicht zu gewähren; es verbleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass der Streitwert durch Multiplikation der Zahl der Fahrzeuge mit dem in der Empfehlung Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 vorgeschlagenen Betrag von 400,-- EUR je Monat zu ermitteln ist (Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.01.2013 - 3 M 727/12 - NVwZ-RR 2013, 663).

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. September 2015 - 5 K 2765/15 - geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird auf 153.600,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 39; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, mit welcher die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 15.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 153.600,-- EUR begehrt wird, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wird die Beschwerdesumme des § Abs. Satz 1 erreicht.