BGH - Urteil vom 05.12.1995
VI ZR 332/94
Normen:
BGB §§ 823, 1004 ; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AfP 1996, 137
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Persönlichkeitsrecht 25
DB 1996, 567
DRsp I(145)441b
GRUR 1996, 373
JR 1996, 419
MDR 1996, 366
NJW 1996, 984
VersR 1996, 339
ZUM 1996, 308
ZfS 1996, 174
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Bemessung einer Geldentschädigung für eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts

BGH, Urteil vom 05.12.1995 - Aktenzeichen VI ZR 332/94

DRsp Nr. 1996/162

Bemessung einer Geldentschädigung für eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts

»Bei der Bemessung einer Geldentschädigung, die im Fall einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu zahlen ist, kommt dem Präventionsgedanken besondere Bedeutung zu (im Anschluß an das Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1 ff.).«

Normenkette:

BGB §§ 823, 1004 ; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, Caroline von Monaco, verlangt von der Beklagten, in deren Verlag u.a. die Wochenzeitschriften "frau aktuell" und "NEUE WELT" erscheinen, die Veröffentlichung einer Richtigstellung und Zahlung einer Geldentschädigung.

Die beiden Wochenzeitschriften berichteten in ihren Ausgaben vom 19. Januar 1994 auf den Titelblättern und im Innern der Hefte über die Klägerin. Die Schlagzeile des Titelblatts von "frau aktuell" lautete "Caroline - Tapfer kämpft sie gegen Brustkrebs", auf der Titelseite von "NEUE WELT" heißt es neben der Abbildung der Klägerin "Hilfe für Millionen Frauen - CAROLINE - Kampf gegen Brustkrebs". Im Innenteil der Zeitschriften wird darüber berichtet, daß sich die Klägerin, die unstreitig selbst nicht an Brustkrebs erkrankt ist, für Vorsorgeuntersuchungen zur Erkennung von Brustkrebs einsetzt.