OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.06.2021
1 OLG 2 Ss 9/21
Normen:
StVO § 5; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 13.10.2020

Benennungspflicht des Gerichts bei unklarer VerkehrslageIndizwirkung des objektiven Geschehensablaufs für Rücksichtslosigkeit

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.06.2021 - Aktenzeichen 1 OLG 2 Ss 9/21

DRsp Nr. 2021/11082

Benennungspflicht des Gerichts bei unklarer Verkehrslage Indizwirkung des objektiven Geschehensablaufs für Rücksichtslosigkeit

Zur Bedeutung der abstrakten Gefährlichkeit eines verkehrswidrigen Verhaltens bei der Feststellung des groben Verkehrsverstoßes i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB und zur Rücksichtslosigkeit bei nur fahrlässig begangener Straßenverkehrsgefährdung i.S.d. § 315a Abs. 3 StGB.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. Oktober 2020 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 5; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;

Gründe