OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.03.2015
7 U 134/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 396/12

Beratungspflichten des Vermittlers einer Anlage in einer Kapitallebensversicherung gegen Einmalbeitrag verbunden mit der Aufnahme eines Darlehens in Schweizer Franken

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 7 U 134/14

DRsp Nr. 2015/9471

Beratungspflichten des Vermittlers einer Anlage in einer Kapitallebensversicherung gegen Einmalbeitrag verbunden mit der Aufnahme eines Darlehens in Schweizer Franken

1. Ein Anlageberater verstößt gegen die ihm obliegenden Pflichten zur objektgerechten Beratung, wenn er bei einer Kapitalanlage in einer Lebensversicherung verbunden mit der Aufnahme eines Darlehens in Schweizer Franken eine Musterberechnung verwendet, die von einer Durchschnittsrendite der Kapitallebensversicherung von 8,5% p.a. ausgeht, obwohl der Kapitallebensversicherer selbst zu jener Zeit in anderen Musterberechnungen darauf hingewiesen hat, dass er eine Wertentwicklung von 6% als gerechtfertigt ansehe. 2. Ist aber lediglich von einer Durchschnittsrendite von 6% auszugehen, so ist weiterhin darauf aufzuklären, dass der Darlehenszins 5,75% p.a. beträgt und sich ein Überschuss daher nur schwerlich erwirtschaften lässt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.5.2013 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 184.438,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 66.764,11 € für den Zeitraum vom 23.8.2008 bis zum 31.8.2012 und aus einem Betrag von 184.438,78 € seit 1.9.2012 zu zahlen.