OLG Hamm - Beschluss vom 12.12.2016
20 U 65/16
Normen:
VVG § 61;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 239/14

Beratungspflichtverletzungen im Hinblick auf einen GebäudeversicherungsvertragFehlen eines Beratungsprotokolls für eine neu abgeschlossene VersicherungKeine Verletzung der Beratungspflichten und Dokumentationspflichten für eine bereits bestehende Versicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.2016 - Aktenzeichen 20 U 65/16

DRsp Nr. 2020/14359

Beratungspflichtverletzungen im Hinblick auf einen Gebäudeversicherungsvertrag Fehlen eines Beratungsprotokolls für eine neu abgeschlossene Versicherung Keine Verletzung der Beratungspflichten und Dokumentationspflichten für eine bereits bestehende Versicherung

Aus dem Fehlen eines Beratungsprotokolls für eine neu abgeschlossene Versicherung ergibt sich nicht zwingend der Schluss, dass im Hinblick auf eine bereits bestehende Versicherung Beratungs- und Dokumentationspflichten verletzt worden sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.03.2016 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

VVG § 61;

Gründe

I.