Das am 27. August 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 45 des Landgerichts Berlin wird teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der jeweiligen Rechtsmittel der Parteien im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 200.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2016 zu zahlen.
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