BGH - Urteil vom 06.12.1995
VIII ZR 270/94
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BB 1996, 238
BGHR BGB § 249 Vorteilsausgleich 26
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweisantrag, Ablehnung 15
BGHR ZPO § 287 Beweiserhebung 3
DAR 1996, 141
DRsp-ROM Nr. 1996/29738
DRsp I(130)403d
MDR 1996, 361
NJW 1996, 584
VersR 1996, 767
WM 1996, 449
ZIP 1996, 134
ZfS 1996, 135
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Stade,

Berechnung des Abzugs neu für alt

BGH, Urteil vom 06.12.1995 - Aktenzeichen VIII ZR 270/94

DRsp Nr. 1996/86

Berechnung des Abzugs "neu für alt"

»Zur Berechnung eines Abzugs "neu für alt".«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Die Beklagte verkaufte der Klägerin am 30. Mai 1991 einen gebrauchten Saug- und Druck-Tankwagen des Baujahrs 1983 mit aufliegendem Druckkessel des Baujahrs 1973 zum Preis von 89.410, 20 DM einschließlich Mehrwertsteuer. In das hierbei verwendete Bestellformular trug die Beklagte unter "Vermerke des Verkäufers" ein: "Fahrzeug und Aufbau ist in ein technisch einwandfreien Zustand". Die Klägerin zahlte auf den Kaufpreis vereinbarungsgemäß 15.000 DM an.

Aufgrund von Mängelrügen ließ die Beklagte das Fahrzeug im August 1991 auf ihre Kosten reparieren. Eine weitere Reparatur ließ die Klägerin Ende August 1991 bei der Firma H. ausführen, für die ihr 11.182, 83 DM (9.809, 50 DM zuzüglich 1.373,33 DM Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt wurden.