OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.04.2015
6 UF 261/14
Normen:
VersAusglG § 19; VersAusglG § 48; VVG § 153 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1799
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 2098/13

Berechnung des Ausgleichswerts bei externer Teilung einer privaten LebensversicherungBerücksichtigung der Bewertungsreserven

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.04.2015 - Aktenzeichen 6 UF 261/14

DRsp Nr. 2015/15685

Berechnung des Ausgleichswerts bei externer Teilung einer privaten Lebensversicherung Berücksichtigung der Bewertungsreserven

1. Bei der externen Teilung einer privaten Lebensversicherung besteht kein Grund, den Ausgleichswert ohne die Bewertungsreserven zu berechnen, denn auch für den Rückkauf regelt § 153 Abs. 2 VVG die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Danach ist bei der einem Teilrückkauf gleichkommenden externen Teilung nicht anzunehmen, dass noch keine gesicherte Anwartschaft besteht (Anschluss an OLG Nürnberg, 18. Oktober 2013, 11 UF 462/13, FamRZ 2014, 394). 2. Wie bei den insoweit vergleichbaren fondsgebundenen Anrechten ist der Zeitwert der Bewertungsreserven (nicht der Verteilungsschlüssel) zum Ehezeitende unter Verzicht auf eine nachträgliche Korrektur von Dynamikunterschieden ohne Verzinsung bei der externen Teilung zugrunde zu legen. 3. Auf den Ausgleichswert (insoweit ohne die Bewertungsreserven) sind ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht nur Zinsen, sondern auch Zinseszinsen zu zahlen (Aufzinsung).

Der angefochtene Beschluss wird zu II. 5. abgeändert und wie folgt neu gefasst: