OLG Celle - Urteil vom 02.04.2015
8 U 283/14
Normen:
VVG § 169;
Fundstellen:
VersR 2016, 176
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 08.10.2014

Berechnung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung

OLG Celle, Urteil vom 02.04.2015 - Aktenzeichen 8 U 283/14

DRsp Nr. 2015/7090

Berechnung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung

Das mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete ungezillmerte Deckungskapital kann im Einzelfall auch über die Summe der vom Versicherungsnehmer insgesamt eingezahlten Prämien hinausgehen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Oktober 2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 169;

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger stehen weder bereicherungsrechtliche Ansprüche noch Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz zu. Schließlich ist auch die hilfsweise erhobene Stufenklage nach mittlerweile erteilter Auskunft der Beklagten zur Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals insgesamt unbegründet.

Im Einzelnen: