OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.05.2015
1 U 159/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 842; BGB § 843;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 127/12

Berechnung des Verdienstausfallschadens aufgrund unfallbedingter Verletzungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 1 U 159/13

DRsp Nr. 2022/9211

Berechnung des Verdienstausfallschadens aufgrund unfallbedingter Verletzungen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 18.09.2013 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.334,11 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten aus 4.325,86 € seit dem 19.04.2012 sowie aus weiteren 4.008,25 € seit dem 02.08.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 03.05.2011 in W. resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 20 % und der Beklagten zu 80 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 842; BGB § 843;

Entscheidungsgründe