OLG Brandenburg - Urteil vom 27.04.2023
12 U 65/21
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 511; ZPO § 513; ZPO § 517; ZPO § 519; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18; StVG § 11; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 843; StGB § 229; PflVG a.F. § 3; BGB § 291; BGB § 288 Abs. 1; ZPO § 287; ZPO § 531 Abs. 2; BGB § 197 Abs. 2; ZPO § 167;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 189/16

Berechnung unfallbedingten VerdienstausfallschadensAusgleich von Erwerbsschäden aufgrund eines VerkehrsunfallsAusgleich vermehrter Bedürfnisse aufgrund unfallbedingter VerletzungenVerjährung von Erwerbsschäden

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 12 U 65/21

DRsp Nr. 2023/6365

Berechnung unfallbedingten Verdienstausfallschadens Ausgleich von Erwerbsschäden aufgrund eines Verkehrsunfalls Ausgleich vermehrter Bedürfnisse aufgrund unfallbedingter Verletzungen Verjährung von Erwerbsschäden

Die Berufung ist zulässig, soweit aus der Berufungsbegründung zu ersehen ist, woraus sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll. Soweit die Berufungsbegründung sich mit einzelnen Punkte des Urteilstenors gar nicht auseinandersetzt und diese gar nicht beanstandet, ist die Berufung in diesen Punkten unzulässig. Bei Unfallverletzungen, die zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten führen, ist bezüglich der Ermittlung des künftigen Verdienstausfalls eine Prognose hinsichtlich dessen beruflicher Entwicklung zu treffen, die durch den Verletzten darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.03.2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 6 O 189/16, teilweise abgeändert.