VGH Hessen - Beschluss vom 21.07.2010
2 B 1076/10
Normen:
FeV § 3 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 12; FeV § 13 S. 1 Nr. 2c); FeV § 14; StGB § 315c; StGB § 316;
Fundstellen:
DAR 2011, 45
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4310/09.GI

Berechtigte Zweifel an der Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs wegen der Teilnahme eines sich nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis befindenden Radfahrers am Straßenverkehr mit 1,6 Promille

VGH Hessen, Beschluss vom 21.07.2010 - Aktenzeichen 2 B 1076/10

DRsp Nr. 2010/22076

Berechtigte Zweifel an der Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs wegen der Teilnahme eines sich nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis befindenden Radfahrers am Straßenverkehr mit 1,6 Promille

Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs, die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gem. §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 - 10 B 10930/09 -, DAR 2010, 35 = NZV 2010, 54 = NJW 2010, 457 = BA 46, 437).

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

FeV § 3 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 12; FeV § 13 S. 1 Nr. 2c); FeV § 14; StGB § 315c; StGB § 316;

Gründe