OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.06.2010
10 A 10411/10.OVG
Normen:
FeV i.d.F. v. 09.08.2004 § 28 Abs. 4 Nr. 2; FeV i.d.F. v. 07.01.2009 § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; RL 439/91/EWG Art. 1 Abs. 2; RL 439/91/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; RL 439/91/EWG Art. 8 Abs. 4 S. 1; RL 126/2006/EG ;
Fundstellen:
DÖV 2010, 826
Vorinstanzen:

Berechtigung des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis zum Führen entsprechender Kraftfahrzeuge im Inland; Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis der Führerscheinrichtlinie

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2010 - Aktenzeichen 10 A 10411/10.OVG

DRsp Nr. 2010/13834

Berechtigung des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis zum Führen entsprechender Kraftfahrzeuge im Inland; Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis der Führerscheinrichtlinie

1. Der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ist gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV i.d.F. vom 09.08.2004 bzw. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV i.d.F. v. 07.01.2009 nicht zum Führen entsprechender Kraftfahrzeuge im Inland berechtigt, wenn auf der Grundlage sich durch Ermittlungen der zuständigen deutschen Behörden und Gerichte ergebender vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen feststeht, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.2. Ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der 2. bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Führerscheinrichtlinie steht auf der Grundlage vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen fest, wenn bei Heranziehung allein der Informationen, die vom Ausstellermitgliedstaat stammen, das Fehlen eines Wohnsitzes so sehr wahrscheinlich ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2010 wird zurückgewiesen.