Berechtigung eines Busunternehmers zur Durchführung von Liegendbeförderungen ohne Ausnahmegenehmigung mit ab dem 1. Oktober 1999 erstmalig in Verkehr gebrachten Kraftomnibussen; Vereinbarkeit des § 35i Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit der RL 541/77/EWG; Unterscheidung des Begriffs der Rückhaltsysteme i.S.d. § 35a Abs. 4 StVZO von dem der Rückhalteeinrichtungen i.S.d. § 35i Abs. 2 StVZO a.F.; Vereinbarkeit des § 35i Abs. 2 StVZO mit der Berufsfreiheit, dem Eigentumsrecht sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit der betroffenen Busunternehmer bzw. Busausrüster; Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers für straßenverkehrsrechtliche Regelungen in Bezug auf den Liegendtransport von Busfahrgästen; Räumlicher Geltungsbereich des Verbots der Liegendtransporte; Verfassungsrechtliche Gebotenheit einer gesonderten Übergangsregelung in Bezug auf die Regelung des Liegendtransports; Vereinbarkeit des Verbots von Liegendtransporten mit der RL 671/91/EWG
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 8 A 316/09
DRsp Nr. 2010/9475
Berechtigung eines Busunternehmers zur Durchführung von Liegendbeförderungen ohne Ausnahmegenehmigung mit ab dem 1. Oktober 1999 erstmalig in Verkehr gebrachten Kraftomnibussen; Vereinbarkeit des § 35i Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit der RL 541/77/EWG; Unterscheidung des Begriffs der Rückhaltsysteme i.S.d. § 35a Abs. 4StVZO von dem der Rückhalteeinrichtungen i.S.d. § 35i Abs. 2 StVZO a.F.; Vereinbarkeit des § 35i Abs. 2 StVZO mit der Berufsfreiheit, dem Eigentumsrecht sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit der betroffenen Busunternehmer bzw. Busausrüster; Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers für straßenverkehrsrechtliche Regelungen in Bezug auf den Liegendtransport von Busfahrgästen; Räumlicher Geltungsbereich des Verbots der Liegendtransporte; Verfassungsrechtliche Gebotenheit einer gesonderten Übergangsregelung in Bezug auf die Regelung des Liegendtransports; Vereinbarkeit des Verbots von Liegendtransporten mit der RL 671/91/EWG
Das in § 35i Abs. 2 StVZO n.F. geregelte Verbot, Fahrgäste - mit Ausnahme von Kindern in Kinderwagen - in Kraftomnibussen liegend zu befördern, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es verstößt insbesondere weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Gemeinschaftsrecht.
Tenor
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